WEG Verwaltung
Grundleistungen
Unabdingbare Grundleistungen der Verwaltung sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 27 und § 28 gesetzlich festgelegt. Dazu gehören nachfolgende Aufgaben:
Der Wirtschaftsplan
Die Verwaltung hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Inhalte des Planes sind Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Eigentümerversammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit den jeweiligen Wirtschaftsplan, geänderte Regelungen können durch Beschluss oder Gemeinschaftsordnung getroffen werden.
Der Bericht und die Jahresabrechnung
Die Verwaltung hat nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten aufzustellen. Die Wohnungseigentümer können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. Alle Unterlagen und Belege stehen sämtlichen Miteigentümer nach vorheriger Terminvereinbarung zur Einsichtnahme im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
Beratung und Hausordnung
Die Verwaltung sorgt für die Durchführung der beschlossenen Hausordnungen. Verstöße gegen diese, die gemeldet werden, mahnt die Verwaltung bei dem verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe der Beschwerde ab. Die Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwaltungsbeirat erhält zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung.
Abschluss von Verträgen
Die Verwaltung ist berechtigt nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat oder durch Beschluss einer Eigentümerversammlung Wartungs-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträge zugunsten und im Namen der Eigentümergemeinschaft abzuschließen.
Wahrung der Veräußerungsbeschränkung
Als Vertragsinhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grunde versagt werden (z.B. wenn bekannt ist das der Erwerber sich nicht in die Gemeinschaft einfügen oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht nachkommen wird).
Überwachung der Dienstkräfte und deren Aufgaben
Beraten, Überwachen und betreuen der Dienstkräfte und des Hausmeisters der Wohnungseigentumsanlage.
Rechnungskontrolle und Anweisungen
Rechnerische und sachliche Prüfung aller Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparatur-rechnungen sowie Hauswart- und Münzgeldkassen.
Geldverwaltung
Das Führen der auf den Namen der Wohnungseigentümer lautenden Bankkonten (Giro- und Rückstellungskonten etc.). Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
Ordnungsgemäße Buchführung
Einrichten einer ordnungsgemäß geführten Buchhaltung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Insbesondere das Führen von:
Hausgeldkonten je Sonder-, bzw. Teileigentum
Einnahmekonten für Erträge (z. B. Sondereinrichtungen, Zinserträge)
Ausgabekonten je Kostenart, ohne Ausweis der Mehrwertsteuer
Rückstellungs-, bzw. Anlagekonten
Personalkonten der Mitarbeiter einer Gemeinschaft
Girokonten mit allen Ein- und Ausgängen
Weitere Aufgaben der ordnungsgemäßen Buchführung
ist die Überwachung der pünktlichen Hausgeldzahlungen. Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, sowie das Melden der Gesamtheizkosten an das beauftragte Serviceunternehmen.Zur Prüfung der Richtigkeit werden dem Verwaltungsbeirat zur jährlichen Belegprüfung alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Eigentümerversammlung und Protokollführung
Einladen und durchführen von Eigentümerversammlungen mit den dazu notwendigen vorbereiteten Arbeiten. Die Verwaltung führt den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und steht dieser mit fachlichem und rechtlichem Rat zu den einzelnen Tagesordnungspunkt zur Verfügung und sorgt für eine ordnungsgemäße Protokollführung.
Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum
Um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, führt die Verwaltung regelmäßig technische Überprüfungen des Gemeinschaftseigentums durch jährliche Begehung der Wohnanlage durch. Auf Verlangen der Gemeinschaft werden auch Zwischenprüfungen und Ortstermine abgehalten. Soweit notwendig werden nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft Fachleute hinzugezogen. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinschaft.
Beratung und Erteilung von Aufträgen
Beraten der Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und -beseitigung, sowie Klärung der Zuständigkeit bei Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum. Beraten bei der Auswahl der technischen Lösungen, mitwirken bei den Preisverhandlungen, erstellen schriftlicher Aufträge im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft. Überwachung der Ausführung und Prüfung der Schlussrechnung. Beschaffen von Schlüsseln und Schließzylinder aus der Sicherheitsschließanlage des Sonder-, Teil- und Gemeinschaftseigentum.
Sofortmaßnahmen
Einleiten von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand- und Sturmschäden um größeren Schaden abzuwenden. Sofortige Schadensmeldung an die Versicherung bei Schäden am Gemeinschaftseigentum.
Instandhaltung und Kontrolle der Sicherheitseinrichtung
Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtung durch das zuständige Unternehmen. Dazu gehören folgrnde Einrichtungen wie,
Heizung, Blitzschutzanlage, Lüftungsanlage z. B. in Tiefgaragen und Kellerräume, Notbeleuchtung in der Gemeinschaftsanlag, Legionellenprüfungen.
Brandschutzeinrichtungen wie z. B. Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Kontrolle der Brandschutztüren, Rauchabzugsanlagen, sowie Feuerwehrzufahrten und Fluchtwege.